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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87   

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BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 (https://dejure.org/1988,90)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Eignung - Führen von Kraftfahrzeugen - Ernste Zweifel - Trunkenheitsfahrt - Ersttäter - Hoher Blutalkoholgehalt - Bindung der Behörde - Beurteilung im Strafurteil - Beibringung eines Gutachtens - Gleicher Sachverhalt - Entziehung der Fahrerlaubnis - Abschließende ...

  • archive.org

    Eine Bindung tritt nicht ein, wenn das Strafgericht zwar ausdrücklich von der Entziehung der Fahrerlaubnis absieht, in den schriftlichen Urteilsgründen aber unklar bleibt, ob er überhaupt die Kraftfahrereignung des Angeklagten eigenständig beurteilt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur wegen des Zeitablaufs abgesehen wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 43
  • NJW 1989, 116
  • NVwZ 1989, 156 (Ls.)
  • NZV 1988, 238
  • NZV 1989, 100
  • DÖV 1989, 266
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.12.1954 - 3 StR 330/54
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f. [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]>; BGHSt 15, 393 [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2).

    Insofern deckt sich die dem Strafrichter übertragene Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]).

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] und 15, 393 ).

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt sich, wenn weitere Umstände auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] und die Beispiele in den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr vom 1. Dezember 1982, VkBl. 1982, 496).

    Während die Behörde allerdings die Kraftfahreignung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen hat (vgl. BVerwGE 77, 40 [BVerwG 20.02.1987 - 7 C 87/84] m.w.N.), darf der Strafrichter nur eine Würdigung der Persönlichkeit vornehmen, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 165 [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54] und 15, 393 ).

  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 69.81

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Verkehrsvorschriften - Befähigung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Für die Entscheidung der Behörde nach § 4 Abs. 1 StVG gilt dasselbe; dabei trägt diese für das Vorliegen eines Eignungsmangels die materielle Beweislast (vgl. BVerwGE 65, 157 [BVerwG 18.03.1982 - 7 C 69/81]).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]) sind der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß auf die Ungeeignetheit auch dann geschlossen werden darf, wenn sich der Kraftfahrer weigert, einer aufgrund von Zweifeln an seiner Kraftfahreignung zu Recht getroffenen Anordnung nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.
  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 103.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 20.12.1963 - VII C 30.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 11.01.1988 - 7 B 242.87

    Bindung der Behörde - Positive Eignungsbeurteilung - Strafrichter - Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37).
  • BGH, 10.02.1961 - 4 StR 546/60

    Geraten eines Fahrers auf die Gegenfahrbahn - Berücksichtigung der Unrechtsfolgen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Der Vorrang der strafrichterlichen vor der behördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, daß auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist (vgl. BGHSt 7, 165 <168, 173 f. [BGH 14.12.1954 - 3 StR 330/54]>; BGHSt 15, 393 [BGH 10.02.1961 - 4 StR 546/60]; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2; Dreher/Tröndle; StGB, 44. Aufl. 1988, § 69 Rdnr. 2).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII C 138.61

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Bindungswirkung gemäß § 4 Abs. 3

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Mit dieser Vorschrift soll die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (durch § 4 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, daß erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und daß zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwGE 2, 264; 14, 39 [BVerwG 23.02.1962 - VII C 49/60]; 17, 347 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]; vgl. ferner BT-Drucks. 1. Wahlp. Nr. 2674 S. 8 f., 24 zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 39.59
    Auszug aus BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87
    Deshalb ist die Verwaltungsbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung auch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat (BVerwGE 11, 272; Urteil vom 18. Juni 1965 - BVerwG 7 C 42.64 - sowie Beschlüsse vom 12. September 1969 - BVerwG 7 B 102.69 - und 1. Februar 1979 - BVerwG 7 B 2.79 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 21, 30 und 55; ferner Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - NZV 1988, 37).
  • BVerwG, 23.02.1962 - VII C 49.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.10.1955 - I C 133.54

    Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die

  • BVerwG, 01.02.1979 - 7 B 2.79

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Strafbefehl - Gründe - Strafrichter -

  • BVerwG, 12.09.1969 - VII B 102.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.06.1965 - VII C 42.64
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Sie hat aber - anders als der Strafrichter - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln umfassend (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46) - regelmäßig durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - zu prüfen (vgl. § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 3 FeV; Burmann, 42. VGT 2004, S. 154, 155 = Blutalkohol 2004, 136, 137; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV Rdn. 4, 12 ff.).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 11 BV 22.1234

    Fahrerlaubnisbehörde kann das Fahren mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht

    Zudem tritt keine Bindungswirkung ein, wenn das Strafurteil bzw. der Strafbefehl keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält oder in den schriftlichen Gründen unklar bleibt, ob das Gericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 11.10.1989 - 7 B 150.89 - juris Rn. 2; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 4 StVG Rn. 59 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84   

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BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 (https://dejure.org/1987,1799)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bafög - Ausbildungsförderung - Rückforderung - Ausbildungsunterbrechung - Beurlaubung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1687 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 156
  • FamRZ 1988, 326
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Im gleichen Umfang ist der maßgebliche Bewilligungsbescheid aufzuheben, weil er den Rechtsgrund der erbrachten Leistungen darstellt, der erst entfallen muß, bevor ein Erstattungsanspruch bestehen kann (vgl. BVerwGE 58, 132 ).

    Diese Regelungen galten bis zum Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - neben denen des § 20 Abs. 1 BAföG, so daß bei Ausbildungsunterbrechungen, die mindestens die Dauer eines Kalendermonats umfaßten, aber nicht auf einen vom Auszubildenden zu vertretenden Grund zurückgingen, die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und der Erstattungsanspruch der Behörde auf die Tatbestände der zuletzt angeführten Vorschrift gestützt werden konnten (s. BVerwGE 58, 132 ).

    Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben, wenn dem Auszubildenden der Grund der Unterbrechung subjektiv vorwerfbar ist oder es ihm zumutbar war, die Unterbrechung zu verhindern (BVerwGE 58, 132 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 13. September 1984 ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Wie der erkennende Senat ebenfalls heute u.a. in dem in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 26.84 ergangenen Urteil klargestellt hat, richten sich die Rücknahme und Aufhebung von Bescheiden über die Bewilligung von Ausbildungsförderung als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge seit dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB-VwVf) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, ber.

    Ausschlußfristen, wie sie in § 45 Abs. 3 und 4 Satz 2 - auch in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 - SGB X vorgesehen sind, und Ermessensermächtigungen, wie sie § 45 Abs. 1 und 4 sowie für atypische Fallgestaltungen § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthalten (vgl. dazu das schon wiederholt erwähnte Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 5 C 26.84), sind in diesem Zusammenhang verzichtbar.

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Da es sich bei der hochschulrechtlichen Beurlaubung um eine Ausbildungsunterbrechung in der Bedeutung des § 20 Abs. 2 BAföG handelt (vgl. BVerwGE 58, 132 ; 66, 261 ), hat der Kläger damit zum Ausdruck gebracht, daß er seine bisherige Ausbildung nicht abbrechen, sondern bloß unterbrechen wollte.
  • BVerwG, 12.12.1985 - 5 C 56.82

    Bafög - Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Notwendig ist allerdings, daß dieser seine subjektive Entscheidung nach außen erkennbar macht (Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - ).
  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, daß der Auszubildende sich exmatrikuliert (Urteil vom 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - ).
  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 56.81

    Studiensemester - Fehlende Anerkennung - Ausbildungsförderung - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 75.84
    Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 13. September 1984 - BVerwG 5 C 56.81 - (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1985, 217 ) dargelegt hat, bestehen, wenn § 20 BAföG - auch hinsichtlich seines Absatzes 2 - mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.
  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 33.97

    Ausbildung, Rückforderung von Ausbildungsförderung trotz nicht zu vertretender

    Dementsprechend hat der Senat auch zu der nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren geltenden Fassung des § 20 BAföG entschieden, daß auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - bzw. Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 BAföG nicht vorliegen (Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 ; vgl. auch Urteil vom 8. Juni 1989 BVerwG 5 C 38.86 ).

    Allerdings hatte der Senat nach Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich (Ausnahmen § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BAföG) nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt (siehe BVerwGE 78, 101 ; Urteil vom 24. September 1981 BVerwG 5 C 87.79 ; Urteil vom 17. September 1987 BVerwG 5 C 75.84 ) und angenommen, daß demgegenüber § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (siehe BVerwGE 78, 101 ).

  • OVG Saarland, 11.05.1988 - 1 R 416/85

    Rückforderung von gewährten BAföG-Zahlungen; Vorrang der BAföG-Regelungen bei

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  • BVerwG, 08.06.1989 - 5 C 38.86

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme - Aufhebung -

    Das gleiche gilt, soweit § 20 Abs. 2 BAföG eingreift (vgl. hierzu vor allem BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - <ZfS 1988, 374>).

    Wie der Senat schon in dem genannten Urteil vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 75.84 - dargelegt hat, bestehen, wenn die Gesamtregelung des § 20 BAföG mit den allgemeinen, z.B. im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch niedergelegten Grundsätzen über den Vertrauensschutz des Begünstigten bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakten verglichen wird, Übereinstimmungen mit den allgemeinen Regeln, nach denen das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht schutzwürdig ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.1998 - 16 A 753/97

    Anwendbarkeit weiterer Änderungsvorschriften und Erstattungsvorschriften neben §

    Zwar geht § 20 Abs. 2 BAföG nach h.M. hinsichtlich der darin niedergelegten Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen den §§ 45 und 48 SGB X vor - vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, FamRZ 1988, 326 - und dürfte deshalb im Falle seiner Anwendbarkeit auch den § 53 BAföG verdrängen.

    Soweit die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BAföG jedoch - wovon hier auszugehen ist - nicht gegeben sind, kann nichts anderes gelten, als das Bundesverwaltungsgericht schon für das Verhältnis des § 20 Abs. 2 BAföG zu den verschuldensunabhängigen Tatbeständen des § 20 Abs. 1 BAföG - vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, FamRZ 1980, 402 - und später für das Verhältnis des § 20 Abs. 2 BAföG zu den §§ 45 und 48 SGB X zum Ausdruck gebracht hat, vgl. Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, aaO, nämlich daß es sich bei § 20 Abs. 2 BAföG nicht um eine Vorschrift handelt, die andere Änderungs- und Erstattungsvorschriften verdrängt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, aaO; Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, aaO.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 7 S 1923/92

    Anforderungen an die Begründung eines Bescheides, der einen die

    Hinsichtlich des Zeitraumes 10.76 bis 3.78 beruht die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der geleisteten Förderbeträge auf §§ 45 und 50 Abs. 1 SGB-X. Die Entscheidung über die Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB-X steht allerdings stets im Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987, FamRZ 1988, 326 und 328 und vom 8.6.1989 - 5 C 68.86 -).

    Im Ausgangsbescheid fehlen Ermessenserwägungen schon deshalb, weil er bezüglich des Zeitraums 10.76 bis 3.78 zu Unrecht auf die - die Änderung des Bewilligungsbescheids allerdings zwingend vorschreibende - Norm des § 53 BAföG i.d.F. des 10. BAföG-ÄndG vom 16.6.1986 (BGBl. I S. 897) gestützt ist, diese jedoch lediglich der Anpassung der Förderung an sich im Bewilligungszeitraum ändernde Verhältnisse, nicht aber der hier vorgenommenen Korrektur (von Anfang an) fehlerhaft erlassener Bescheide dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.9.1987, aaO, und vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 - Senatsurteil vom 30.5.1988 - 7 S 70/88 -).

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2008 - 4 PA 144/07

    Anforderung an die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung bei

    Deshalb ist grundsätzlich zu verlangen, dass er die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte aufhebt, sich also exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 75.84 -, NVwZ 1989, 156; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 52).
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht; Änderung eines Bewilligungsbescheides nach

    Es ist deshalb grundsätzlich zunächst zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris Rn. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2017 - 12 A 1214/17

    Gewährung von Ausbildungsförderung für die Aufnahme eines Studiums; Bewilligung

    - 5 B 121.86 -, juris Rn. 3; Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 -, juris Rn. 13; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 16. Juni 2016 - 4 L 118/15 -, juris Rn. 20 f.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2016 - 4 L 118/15

    Ausbildungsförderung bei vorausgegangener Unterbrechung oder Abbruch eines

    Exmatrikuliert sich der Auszubildende, dann ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die bisherige Ausbildung abgebrochen hat; denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung kommt förderungsrechtlich der Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. August 1988 - 5 B 119.87 - Urteile v. 17. September 1987 - 5 C 75.84 - v. 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 56.82 - und v. 12. Januar 1984 - BVerwG 5 C 1.82 - vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 26. März 2008 - 4 PA 144/07 - jeweils zit. nach JURIS).
  • VG Hannover, 28.01.2020 - 3 A 4914/18

    Ausbildungsabbruch; Exmatrikulation

    Denn für die Beendigung der bisherigen Ausbildung hat förderungsrechtlich die Exmatrikulation eine maßgebende Bedeutung (vgl. zum Vorstehenden einhellig BVerwG, Beschlüsse vom 4.8.1988 - 5 B 119.87 -, juris, Rn. 2, und vom 13.11.1987 - 5 B 121.86 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 17.9.1987 - 5 C 75.84 -, juris, Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.6.2016 - 4 L 118/15 -, juris, Rn. 20 f.; OVG Münster, Beschluss vom 10.10.2017 - 12 A 1214/17 -, BeckRS 2017, 12914, Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2008 -, 4 PA 144/07 -, juris, Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 7 S 2558/93

    Ausbildungsförderung: Unterbrechung der Ausbildung - fehlende Studienfortschritte

  • BVerwG, 02.03.1988 - 5 B 4.88

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 14 PA 247/22

    Exmatrikulation; Fachrichtungswechsel; unverzüglich

  • VG München, 21.11.2019 - M 15 K 18.1957

    Keine Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei mehrfachem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - 15 E 888/20

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies

  • SG Berlin, 13.09.2011 - S 172 AS 19683/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtsnatur einer Eingliederungsvereinbarung

  • SG Berlin, 27.11.2012 - S 172 AS 7624/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Schadenersatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2022 - 15 E 901/21

    Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2766
BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 1988 - 8 C 26.86 (https://dejure.org/1988,2766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Wohnungsbedarf - Wohnraumversorgung - Beurteilungsspielraum - Öffentliche geförderte Mietwohnungen - Mangelnde Bedarfsdeckung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf; Wohnraumversorgungslage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 113
  • NJW 1989, 181
  • NVwZ 1989, 156 (Ls.)
  • ZMR 1989, 30
  • ZMR 1999, 30
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    müßte die maßgebende Verhältniszahl hinreichend genau beziffert und die Einhaltung der so festgelegten Schranke vom Verordnungsgeber im einzelnen geprüft und im Verwaltungsstreitverfahren von den Verwaltungsgerichten überprüft werden (vgl. Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9 S. 13 .

    Die bei einer rein quantitativen Ermächtigungsbegrenzung unvermeidliche Festlegung auf einen bestimmten Ermittlungszeitpunkt wird überdies - ebenso wie im Zweckentfremdungsrecht (vgl. dazu Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 17) - auch aus einem weiteren Grunde dem zu regelnden Sachbereich nicht gerecht.

    Die Möglichkeit einer sofortigen maximalen Ausnutzung des Eigentums an Wohnraum ist bei "unzureichender Versorgungslage" im "qualitativen Sinne" nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371 und Urteil des Senats vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18).

    Ebenso wie im Zweckentfremdungsrecht mit Rücksicht auf das qualifizierende Merkmal der lfbesonderenlf Gefährdung ist bei der Bestimmung von Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gemeinden eines Landes solange ohne Verletzung des Gleichheitssatzes zu15 lässig, als sie zu sachlich vertretbaren, sich nicht jeder Rechtfertigung entziehenden und deshalb willkürlichen Ergebnissen führt (vgl. Urteil vom 11. März 1983, a.a.O. S. 19).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    Allein eine derartige das "Normalmaß" übersteigende "konkrete Nachfragesituation" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 vermag den Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 WoBindG zu rechtfertigen. Ziel der gesetzlichen Ermächtigung ist es, eine dem "Normalen" entsprechende ausreichende Versorgung mit öffentlich geförderten Wohnungen (auch) in solchen Bedarfsschwerpunkten sicherzustellen.

    Die verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des öffentlich geförderten Wohnraums bleibt dem Eigentümer erhalten, weil er eine Rendite in Höhe der Kostenmiete erhält und in besonders gelagerten Fällen eine Freistellung von den Wohnungsbindungen (vgl. § 7 WoBindG) erhalten kann (vgl. auch Urteil vom 11. März 1983. a.a.O. S. 18 und BVerfG. Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371).

    Die Möglichkeit einer sofortigen maximalen Ausnutzung des Eigentums an Wohnraum ist bei "unzureichender Versorgungslage" im "qualitativen Sinne" nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Februar 1975, a.a.O. S. 371 und Urteil des Senats vom 11. März 1983, a.a.O. S. 18).

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    wenn die Bezieher der teureren Wohnungen preiswerten Wohnraum frei machen (sog. Sickereffekt; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436, 437/78 - BVerfGE 55, 249 .
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 50.85

    Fortdauer der Wohnungsbindung - Öffentliche Mittel - Freiwillige vorzeitige

    Auszug aus BVerwG, 24.08.1988 - 8 C 26.86
    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 50.85 - (Buchholz 454.32 § 25 WoBindG Nr. 10 S. 15 dargelegt hat. endete die Wohnungsbindung nach freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung der öffentlichen Mittel in Gemeinden. die nicht zu einem Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf bestimmt wurden, auch bei vermieteten Wohnungen dann mit Ablauf des 30. Juni 1980, wenn die Wohnung vor diesem Stichtag an einen Nichtwohnberechtigten vermietet worden war. Nur zugunsten eines nachweislich (weiterhin) wohnberechtigten Mieters blieb die Eigenschaft "öffentlich gefördert" bis zur Beendigung seines Mietverhältnisses aufrechterhalten (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 18 f.).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Auch insoweit besteht also ein Beurteilungsspielraum der Landesregierung (vgl. BVerwGE 80, 113, 120 [zu § 16 Abs. 4 Satz 2 WoBindG 1980]).

    Dabei ist zu beachten, dass der Erlass einer Kappungsgrenzen-Verordnung nur dann angemessen ist, wenn sich damit die Erwartung verbinden lässt, dass die (vorübergehende) Absenkung der Kappungsgrenze um 5 % für einen gehörigen Zeitraum gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894 [zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG]; BVerwGE 80, 113, 119).

    Ausschlaggebend ist daher nicht, ob an einem bestimmten Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit in einer bestimmten zahlenmäßig festgelegten Mindesthöhe besteht (BVerwGE 80, 113, 119 f.; BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Statt einer solchen punktuellen Betrachtung des maßgeblichen Wohnungsmarktes, bei der mehr oder minder zufällig die eine oder andere Versorgungslage ermittelt wird, bedarf es vielmehr - ausgehend von der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes - einer prognostischen Beurteilung, ob ein dauerhafter Ausgleich erreicht ist oder ob - gegebenenfalls trotz einer zeitweilig eingetretenen Entspannung (oder einer Verbesserung der Wohnungsversorgung auf sachlichen Teilsegmenten des Wohnungsmarktes; vgl. BVerwG, NZM 2003, 606, 607) - auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (BVerwGE 80, 113, 120; vgl. auch BVerwG, NJW 1983, 2893, 2894).

    Eine zahlenmäßige "Momentaufnahme" darf daher nicht Grundlage der Rechtsetzung durch den Verordnungsgeber sein; dieser muss vielmehr die künftige Bedarfsentwicklung aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung der sie beeinflussenden Faktoren einzuschätzen versuchen (BVerwGE 80, 113, 120).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, BVerwGE 80, 113 ff. und juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - L 36 AS 2095/12

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung über Gültigkeit von Satzungen nach

    Aus dem rechtlichen Kontext einer wenig oder zu bestimmten Fragestellungen nichts besagenden Ermächtigungsnorm und systematischen Zusammenhängen kann sich ergeben, dass diese Norm, einen bestimmten Inhalt vorausgesetzt (der dann in der Verordnung seine Entsprechung finden muss), wirksam ermächtigen kann (vgl BVerfG, Beschluss v 08. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 RdNr 62ff; zur Arbeitslosenhilfe BSG, Urteil v 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R RdNr 21ff; Urteil v 09. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R RdNr 13, ähnlich zur Bestimmung von Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf BVerwG, Urteil v 24. August 1988 - 8 C 26/86 RdNr 8f; Bundesfinanzhof, Beschluss v 24. November 1993 - X R 5/91 RdNr 43ff).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, BVerwGE 80, 113 ff. und juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2023 - 5 B 5.22

    Unzulässiger Betrieb von Ferienwohnungen im Wohngebiet

    Der gewisse Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers folgt aus dem prognostischen Charakter der Ermächtigung, die eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung zur Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbots macht und damit eine Einschätzung der künftigen Entwicklung am Wohnungsmarkt auf der Grundlage der Entwicklung in der Vergangenheit erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - 8 C 26.86 -, juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Entscheidend ist jeweils nicht, ob an einem Stichtag ein Wohnraumversorgungsdefizit einer bestimmten Mindesthöhe besteht, sondern es bedarf einer in der bisherigen Entwicklung des örtlichen Wohnungsmarktes begründeten Prognose zu der Frage, ob auf längere Sicht mit einer nicht nur vorübergehenden Mangellage zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1988 - BVerwG 8 C 26.86 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2008 - 5 ME 108/08

    Nachträgliche Änderung einer bereits vor Jahren bekannt gegebenen Beurteilung

    Der Senat ist aber der Auffassung, dass nachteilige Änderungen einer einmal bekannt gegebenen Beurteilung, die außerhalb eines Verfahrens zu deren Überprüfung durch die vorgesetzte Dienstbehörde (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 23.5. 1995 - 5 L 3277/94 -, in: Schütz/Maiwald, BeamtR ES D I 2 Nr. 42 m. w. N.) erfolgen - jedenfalls wenn sie ohne Einwilligung der ursprünglichen Beurteiler vorgenommen werden -, nur insoweit statthaft sind, als sie der Behebung eines objektiven Mangels der Beurteilung dienen, hinsichtlich dessen Bejahung kein Raum für die Annahme eines Beurteilungsspielraums bleibt (vgl. zu allerdings etwas anderen Fallgestaltungen: BVerwG, Beschl. v. 27.8. 1998 - 1 WB 15.98 -, BVerwGE 113, 255 [256] und Beschl. v. 18.2. 1986 - 1 WB 90.83 -, BVerwGE 80, 113 [118 f.]).
  • AG Frankfurt/Main, 13.06.2022 - 941 OWi 862 Js 17536/22

    Zu hohe Miete für Wohnung - Geldbuße für Vermieter

  • AG Frankfurt/Main, 17.02.2021 - 941 OWi 916 Js 8645/20

    Zu hohe Miete führt zu Bußgeld und Abführung des Mehrerlöses

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